Zürich und Schaffhausen entschädigen nun ihre Opfer von «Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen» mit bis zu CHF 25`000.– pro Fall – «ganz unkompliziert».

Loading

Zürich: Entschädigung für Opfer von Zwangsmassnahmen

Schaffhauser Zwangsmassnahmen-Opfer erhalten Solidaritätsbeitrag | Nau.ch

Wann werden wohl die zig 1000enden von Opfer der «Zwangspsychiatrie» in diesem Land endlich entschädigt und zwar nicht bis 1981 – nein – bis und mit dem heutigen Tag?

So schreibt z.B. die schweizerische Depeschen Agentur:
«Am 1. Januar 1981 traten schliesslich neue Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Kraft. Erstmals gab es schweizweit einheitliche, rechtliche Grundlagen, die es erlaubten, Eingriffe in die persönliche Freiheit vor Gericht anzufechten. Kantonale Bestimmungen mussten aufgehoben oder angepasst werden». (sda)

Richtigerweise war man ab dem 1. Januar 1981 in allen Kantonen sehr bestrebt, Rekurskommissionen aus den Angeln zu hieven, bei welchen man, seiner eigenen Meinung nach, gegen seinen ungerechtfertigten, die Freiheit in sämtlichen Lebensbereichen beraubenden FU klagen bzw. gegen diesen Rekurs einlegen konnte.

Der Rekurs ist und bleibt noch heute in vielen Kantonen dieser Alpenrepublik Schweiz ohne Anwalt eine absolute Fars, ja, gar toter Buchstabe.

Als ehemaliger Telefondienstmitarbeiter beim Verein PSYCHEX, heute wie damals schon PSYCHEXODUS, wurde ich eingesetzt an vorderster Front die von den Behörden wie z.B. KESB mit «Fürsorgerischem Unterbringungsentscheid» in irgendwelchen psychiatrischen Kliniken versenkt aufzuspüren und ihnen einen Anwalt zu stellen, wollte unsere Klientel Rekurs einlegen um aus der psych. Klinik sofort entlassen zu werden.

Immer wieder musste ich es erleben, dass mir das Stationspersonal wohl die von uns an den Klienten gerichteten Unterlagen, wie z.B. eine Vollmacht um die med. Akten einzuholen etc., an den Klienten weiterreichte, sich dann aber weigerte dem Klienten seine ausgefüllten Unterlagen wiederum an uns per FAX weiterzuleiten. Lapidar liess man uns am Telefonhörer zwei namhafter psych. Kliniken wissen, dass man uns die Unterlagen nur noch per Post zustellen könne und wolle und im Übrigen dies unser Klient selbst zu erledigen habe.

Ja, aber sicher doch, wenn sich dieser mit einem Fürsorgerischen Unterbringungsentscheid (FU) auf einer geschlossenen Abteilung befindet und nicht von der Station darf und sich somit auch gar keinen Zugang zu einem Briefkasten der schweizerischen Post verschaffen kann.

Oder die Rekurskommission weigerte sich plötzlich von einem Tag auf den Nächsten unsere elektronische Signatur zu akzeptieren auf den Rekursen unserer Klientel. Sie würden die Rekurse unserer Klientel nur noch postwendend akzeptieren mit original Signatur des Klienten und/oder seines ihn vertretenden Anwaltes.

Jede zehntägige Frist um bei der Rekurskommission Einsprache gegen den FU einzureichen verkommt damit zur absoluten Fars und ohne einen Anwalt stehen Dato heute die Chancen so ziemlich gegen Null aus der Klinik entlassen zu werden.

Schon vor der ganzen Verhandlung steht eigentlich fest, wer entlassen wird und wer nicht. Die Verhandlung selbst ist dann nur noch eine «Pro-Forma Anhörung und Angelegenheit». Der Patient bzw. der Klient der sich selbst vor die Rekurskommission wagt, wohlverstanden, ohne Anwalt, weil er mit seinem FU nicht einverstanden ist, wird so von A – Z total veräppelt.

Hohn und Spott für jeden der selbst ein Entlassungsgesuch ohne anwaltliche Beihilfe oder überhaupt ohne anwaltliche Vertretung bei der Rekurskommission deponiert.

Von einem Kanton weiss ich gar, dass die unsere Klientel Einweisende Behörde gleichzeitig auch die Rekurskommission ist, welche darüber entscheidet ob unser Klientel, erhebt denn dieses eine Entlassungsklage im Rekursverfahren, auch wieder entlassen wird –
es ist in der Tat die KESB selbst. Bananenrepublik hoch fünf – von Gewaltentrennung nicht den blassensten Schimmer.

Von einem Kanton, es ist Flächenmässig der grösste Kanton in der Schweiz, ist mir von Rechtsanwalt und Psychexodus Gründer Edmund Schönenberger zu seinen Lebzeiten gar mehrmals berichtet worden, dass eben dieser Kanton bzw. dessen Rekurskommission über die Jahre hinweg keine/n unabhängige/n Psychiater/in gestellt habe, welche/r im Rekursverfahren die medizinische Indikation für einen FU hätte überprüfen müssen; Soll heissen, der/die Psychiater/in war stehts verbandelt mit einer der drei psych. Kliniken aus welchen heraus unsere Klientel das Entlassungsgesuch im Rekursverfahren stellte.

– Ist ja absolut lachhaft so ein Sachverhalt –

– Man werde mit Kopfschütteln nicht mehr fertig. –

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.